Meldeportal des Landes

Von Redaktion meinstutensee.de | 31.10.2012 6:00 | Keine Kommentare

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat aufgrund §29a Absatz 2 Meldegesetz (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Meldeportal nahm seinen Betrieb zum 1. Januar 2007 auf.

Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an “Behörden, öffentliche und nicht öffentliche Stellen” erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften. §32a Absatz 2 MG räumt den Betroffenen (Bürger/innen und Einwohner) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden.

Wenn eine Auskunft nicht im Internet über dieses zentrale Meldeportal erfolgen soll, kann dies beim BürgerBüro und seinen Außenstellen mitgeteilt werden. Ein möglicher Widerspruch wirkt sich dauerhaft auch für die Folgejahre aus.

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