Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Von Redaktion meinstutensee.de | 09.11.2012 6:00 | 2 Kommentare

Schneeschaufel (Dieter Schütz/pixelio.de)Der Winter meldet sich in Bälde zurück. Die Stadtverwaltung weist deshalb schon vorsorglich darauf hin, dass die Straßenanlieger verpflichtet sind, die Gehwege im Winter passierbar zu machen.

Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Sollte kein Gehweg vorhanden sein, ist trotzdem eine Fläche der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 m zu räumen.

Als Straßenanlieger gelten die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m beträgt. Wie viele andere Städte, hat auch Stutensee eine Räum- und Streupflichtsatzung erlassen. Nach dieser Satzung sind die Gehwege bzw. Fahrbahnflächen werktags in der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr bis 21 Uhr von Eis und Schnee freizuhalten, um den Bürgerinnen und Bürgern, die zu Fuß unterwegs sind, ein gefahrloses Fortkommen zu ermöglichen.

Bei Mehrfamilienhäusern sollte vom Eigentümer festgelegt werden, welche Mietpartei wann für den Winterdienst verantwortlich ist. Auch während Abwesenheitszeiten – z.B. während dem Skiurlaub – sollte eine “Urlaubsvertretung” organisiert werden. Bitte bedenken Sie, dass Sie haftbar gemacht werden können, wenn z.B. ein Fußgänger auf dem nicht geräumten und glatten Gehweg vor Ihrem Haus stürzt und sich verletzt. Hier können schnell hohe Schadensersatzforderungen zusammenkommen, insbesondere dann, wenn Heil- und Behandlungskosten anfallen. Deshalb der Tipp: lieber einmal zu viel als einmal zu wenig zum Schneebesen greifen und so möglichem Ärger aus dem Weg gehen.

Übrigens: in die Salztüte sollte erst dann gegriffen werden, wenn es gar nicht anders geht, also extremes Glatteis herrscht. Besser sind abstumpfende Streumaterialien, die auch wieder zusammengekehrt und wiederverwendet werden können.

Im Übrigen besteht für die Straßenanlieger natürlich ganzjährig die Verpflichtung, die angrenzende öffentliche Fläche (Gehweg bzw. Fahrbahn) von Unrat wie Schmutz, Laub usw. zu reinigen.

forum Kommentare

Die Streupflicht-Satzung vom 04. Oktober 1989 gilt laut $1 (1) nur”innerhalb der geschlossenen Ortslage”. Wie ist das mit der Streupflicht im Gewerbegebiet?

Hallo, da hier vermutlich niemand “Offizielles” eine verbindliche Antwort geben wird, fragen Sie doch am besten im Rathaus nach (rathaus@stutensee.de).