Der § 15 und § 24a Wehrpflichtgesetz wurde ab dem 1. Juli 2011 ausgesetzt. An dessen Stelle tritt § 58 Wehrpflichtgesetz mit der einmaligen Übermittlungspflicht pro Jahr.
Dabei übermitteln die Meldebehörden zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. Widersprüche gegen eine Datenübermittlung sind bis zum 30. Oktober an die Stadtverwaltung Stutensee, BürgerBüro, Rathausstr. 1 – 3, 76297 Stutensee zu richten.
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