Freilaufende Hunde – aus Sicht des Hundehalters ein Bestandteil der artgerechten Haltung, um dem natürlichen Bewegungsdrang seines Hundes zu entsprechen, aus Sicht des Spaziergängers oder Passanten möglicherweise ein unkalkulierbarer Risikofaktor. Die Polizeiliche Umweltschutzverordnung der Stadt Stutensee bestimmt in § 12 Abs. 3 hierzu: “Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf die Tiere einwirken kann, nicht frei umherlaufen”.
Es reicht nicht, dass eine Person den Hund beaufsichtigt, sondern diese muss auch den Hund unter Kontrolle haben. Bei einem Hund mit entsprechender Ausbildung und im Beisein seines “Herrchens” mag dies weitgehend durch Zuruf möglich sein, aber eine letzte Sicherheit ist damit nicht gewährleistet. Im Zweifelsfall sollte der Hund außerhalb des befriedeten Besitztums an der Leine geführt werden; dies ist im Innerortsbereich auch generell vorgeschrieben. Hierbei muss aber beachtet werden, dass die Person auch körperlich in der Lage sein muss, den Hund an der Leine zu führen und nicht umgekehrt.
Bei der Begegnung mit Menschen und anderen Hunden sollte der Hund an die kurze Leine genommen werden. Unabhängig von den möglichen haftungs- und strafrechtlichen Folgen bei Vorfällen mit freilaufenden Hunden, kann schon das freie Umherlaufen des Hundes ohne wirksame Kontrolle durch den Hundeführer mit einem Bußgeld geahndet werden.
Quelle: Stadtverwaltung Stutensee
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