Gelegentlich kommt es vor, dass Artikel von ortsansässigen Parteien nicht oder nur verkürzt in der “Stutensee-Woche” veröffentlicht werden. Besonders häufig davon betroffen ist der Ortsverband der Satirepartei “Die PARTEI”, die der Stadtverwaltung deshalb subjektive Streichung von Beiträgen, das Erschweren von außerparlamentarischer Opposition und Beeinflussung der politischen Meinungsbildung vorwirft.
Sind diese Vorwürfe berechtigt? Die Veröffentlichungen in der “Stutensee-Woche” sind durch die entsprechenden Veröffentlichungsrichtlinien geregelt. Die wesentliche Richtlinie lautet: “Der Inhalt der Beiträge muß mit dem Charakter des Mitteilungsblattes der Gemeinde Stutensee als unabhängigem und neutralem Amtsblatt vereinbar sein.”
Auf Anfrage von meinstutensee.de beschreibt Hauptamtsleiter Edgar Geißler, der für den redaktionellen Teil der “Stutensee-Woche” verantwortlich ist, was damit gemeint ist. Bei der “Stutensee-Woche” handelt es sich um ein Amtsblatt, das in einen amtlichen Teil (Satzungen, Verordnungen, Wahlbekanntmachungen usw.) sowie einen nicht-amtlichen Teil zerfällt. Letzterer dient als Kommunikationsinstrument zwischen der Gemeinde und ihren Einwohnern und informiert über Gemeindeangelegenheiten aller Art. Die Stadt Stutensee erfüllt über das Amtsblatt insbesondere ihre Unterrichtungspflicht nach § 20 GemO. Danach sind die Einwohner über wichtige öffentliche Angelegenheiten zu informieren. Amts- und Mitteilungsblätter unterrichten somit die Einwohner über die Arbeit des Gemeinderats, der Ausschüsse und der Gemeindeverwaltung.
“Amtsblätter der Gemeinden sind keine öffentlichen Einrichtungen, deren Benutzung den Gemeindeeinwohnern und den Vereinen/Parteien nach gleichen Grundsätzen offen stünde”, so Geißler. “Sie sind vielmehr reine Verwaltungseinrichtungen, auf deren Inanspruchnahme Dritte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch geltend machen können. Das Amtsblatt ist kein Publikationsorgan der Einwohner, Vereine oder Parteien, sondern ein solches der Gemeindeverwaltung. Die Stadt Stutensee hat sich im Gegensatz zu anderen Kommunen dazu entschlossen, Vereinen und Parteien eine Veröffentlichung zu ermöglichen.”
Ob ein Artikel veröffentlicht wird, werde im Einzelfall auf Basis der Veröffentlichungsrichtlinien geprüft. Diese definierten einen bestimmten Entscheidungsrahmen. Einen Rechtsanspruch auf Veröffentlichung gebe es nicht. Den Vorwurf der Benachteiligung einzelner Parteien weist Geißler damit zurück, dass die Verwaltung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sei und ihre Arbeit durch den Gemeinderat kontrolliert werde.
Wäre es nicht eine Möglichkeit, den Parteien freie Hand bei ihren Veröffentlichungen zu lassen und dafür auf ihre eigene Verantwortung hinzuweisen? Geißler schließt das aus. Die presserechtliche Verantwortung für Teilbereiche abzugeben, sei mit Rechtsunsicherheit verbunden und würde auch den Aufgaben eines Amtsblatts widersprechen.
Die Meinungsfreiheit sieht Geißler durch das Vorgehen nicht bedroht. “Die Meinungsfreiheit garantiert jeder Person, Gruppierung oder Partei unter anderem das Recht, eigene Druckwerke herauszugeben, begründet aber keinen Veröffentlichungsanspruch in gemeindlichen Amts- und Mitteilungsblättern.”
Es bleibt festzuhalten, dass ein Amtsblatt, welches die “Stutensee-Woche” darstellt, eine offizielle Publikation der Gemeinde ist und deshalb kein Anspruch auf Veröffentlichungen darin besteht. Die Verwaltung hat einen gewissen Spielraum, Artikel zuzulassen oder zurückzuweisen. Die Parteien können sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen, sondern müssen so formulieren, wie die Verwaltung es erwartet. Satirische Beiträge, wie sie oft von der PARTEI verbreitet, aber nicht von allen Lesern des Amtsblatts als solche erkannt werden, können deshalb zurückgewiesen werden.
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