Rechtsanwalt Timo Peters ist Partner einer Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei mit Sitz in Karlsruhe. Die Kanzlei beschäftigt sich vorwiegend mit wirtschaftsrechtlichen Fragen. Ein Betätigungsfeld ist die Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen nach erklärtem Widerruf des Vertrages. „Gerade durch die historisch niedrigen Zinsen ist der Widerruf von Darlehensverträgen nahezu für jeden Darlehensnehmer interessant, der im Zeitraum 2002 bis 2010 finanziert hat. Hier lassen sich leicht mehrere tausend Euro jährlich sparen“, so Peters.
Herr Rechtsanwalt Peters,
warum können Darlehensverträge überhaupt noch widerrufen werden?
Im Jahre 2002 traten verschiedene gesetzliche Regelungen in Kraft, die dazu führten, dass Banken bei Abschluss eines Darlehensvertrages den Verbraucher in ordnungsgemäßer Form über sein Widerrufsrecht belehren müssen. Dem sind viele Banken zwischen 2002 und 2010 jedoch nicht ausreichend nachgekommen. Nach einer Studie der Verbraucherzentralen sind etwa 2/3 aller Widerrufsbelehrungen im genannten Zeitraum fehlerhaft.
Was ist denn der Vorteil beim Widerruf eines Verbraucherdarlehens?
Sollte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegen, startet die Widerrufsfrist in diesen Fällen nicht. Dies führt dazu, das Darlehen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch dann noch widerrufen werden können, wenn der Abschluss des Vertrages bereits viele Jahre zurückliegt. Ein rechtswirksamer Widerruf schafft grundsätzlich die Möglichkeit, sich von bestehenden Darlehensverträgen zu lösen und in eine kostengünstigere Finanzierung aufgrund der aktuell niedrigen Zinsen zu wechseln.
Welche Änderungen sind 2016 bezüglich der Ausübung des Widerrufs zu erwarten?
Der Bundestag hat das sogenannte „ewige“ Widerrufsrecht bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen bereits eingeschränkt. Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) ist am 21.03.2016 in Kraft getreten. Das Widerrufsrecht bei Altverträgen erlischt nach Inkrafttreten des Gesetzes dann spätestens mit Ablauf des 21.06.2016.
Was können Betroffene nun tun?
Darlehensnehmer stehen nun unter Zeitdruck. Spätestens am 21.06.2016 muss der Widerruf bezüglich der Verbraucherdarlehen bei der kreditgebenden Bank eingegangen sein. Am Tag danach ist das Widerrufsrecht erloschen. Wer jedoch zeitnah die richtige Schritte unternimmt und den Widerruf bis zum Stichtag erklärt, bewahrt sich die Chancen auf Nutzungsentschädigung und Auflösung des Darlehensvertrages.
Können Sie Beispiele für fehlerhafte Belehrungen nennen, damit sich unsere Leser selbst ein Bild machen können?
Folgende Widerrufsbelehrungen wurden z.B. vom Bundesgerichtshof für unwirksam erachtet:
- „Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ ‚ (BGH, Urteil vom 01.03.2012; AZ III ZR 83/11)
- Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
– die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurde (BGH 10.03.2009 – XI ZR 33/09)
- „… Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht, bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist…“ (BGH 24.03.2009 – XI ZR 456/07)
- „… Der Lauf der Frist beginnt nach Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde…“ (BGH 04.07.2002 – I ZR 55/00)
forum Kommentare
Es wäre schön, wenn der Anwalt noch ungefähre Kosten für eine Erstberatung genannt hätte, wenn man mit seinem Darlehensvertrag zu einem Termin vorbeikommen würde.
Lieber Darius, die Ersteinschätzung ist kostenlos. Kontakt über http://www.schilling-peters.de