Wiesenführung: Auf der Suche nach blühenden Kräutern und Gräsern

Beitragsbild: Stadtverwaltung Stutensee

Pressemitteilung von Agenda | 26.05.2018 20:28 | 9 Kommentare

Am Sonntag, den 27. Mai 2018, veranstaltet die Agendagruppe “Natur und Umwelt” eine Wiesenführung in Blankenloch. Geleitet wird sie von Dietmar Schott. Auf einer kleinen Radtour durch den südlichen Teil der Blankenlocher Gemarkung wollen die Teilnehmer selbst nachsehen, wie es um das Artensterben und den Bestand an Insekten, Vögeln und Wildpflanzen bestellt ist. So wird nach typischen Pflanzenarten wie Storchschnabel, Hornklee, Flockenblume, Honiggras und Glatthafer auf der Wiese gesucht. Sind am Bachufer vielleicht Sumpfegge, Mädesüss und Engelwurz zu sehen? Oder Buschwindröschen, Sternmiere und Waldsegge im lichten Auenwald? Unterwegs wird mehrfach angehalten und über die Funde gesprochen.

Es ist viel vom Artensterben die Rede. Uns scheint, dass Insekten und Vögel von Jahr zu Jahr weniger geworden sind. Wie steht es mit den Wildpflanzen? Auf einer kleinen Radtour durch den südlichen Teil unserer Gemarkung wollen wir an verschiedenen Standorten selbst nachsehen. Finden wir die typischen Pflanzenarten wie Storchschnabel, Hornklee, Flockenblume, Honiggras und Glatthafer auf der Wiese? Sehen wir Sumpfsegge, Mädesüss und Engelwurz am Bachufer? Zeigen sich Buschwindröschen, Sternmiere und Waldsegge im lichten Auwald? Unterwegs halten wir mehrfach an und besprechen unsere Funde.

Außerdem wollen die Teilnehmer einen Blick in das Innenleben eines Bienenvolks werfen. Imkermeister Thomas Stiefel hat wieder ein Schaubienenvolk in das Bienenhäusle bei den Pfennigerswiesen (bei der Gasverdichterstation) im Norden von Blankenloch gestellt.

Treffpunkt für Interessierte ist am 27. Mai um 15 Uhr mit Fahrrädern vor der Schwimmhalle in Blankenloch.

Quelle: Agenda

forum Kommentare

-kwg-

Ist es im Rahmen der deutschen Jagdgesetzgebung (hierzu geltendes Landesjagdgesetz BW, und wir haben Frühjahr mit vielen frisch gesetzten Jungtieren z.B. Rehkitze, Junghasen, Fasane, Enten usw. auf Wiesen, Feldern und in Feucht-Biotopen, Alte Bach, Uferstreifen) und der Verordnung über das Landschaftschutzgebiet “Blankenlocher Wiesen” von 12/1999 überhaupt zulässig, dort im Süden Blankenlochs, auf überwiegend privaten Grundstücken vielfüßig herumzumarschieren, um Pflanzenarten zu entnehmen und zu bestimmen. Das war mal nur so eine kurze Frage ins Irgendwo. Die Antwort dazu wird sicherlich noch jemand geben können, der das aber dann genau wissen sollte.

-kwg-

Dazu ist folgendes zu bemerken:
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 23. Juni 2015

§ 44 Schranken des Betretungsrechts (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)
(2) Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. *(01.April- 15.Oktober) *Ministerium für den ländlichen Raum und Verbraucherschutz BW)

Ordnungswidrigkeiten
§ 69 Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG)
(1) Über § 69 BNatSchG hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
8. entgegen § 44 Absatz 2 landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Nutzzeit außerhalb der Wege betritt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.

-kwg-

Wie ich gerade bemerkt habe, ist die Agendagruppe dem LNUB beim Ministerium für Umwelt….BW, angesiedelt. Na dieser Personenkreis müsste ja in Erfahrung bringen können, wo sich staatliches, kommunales und vor allen Dingen schützenswertes PRIVATES Grünland befindet. Und die sollten dann ja auch über geltendes Naturschutzrecht und Ordnungswidrigkeiten voll umfänglich Bescheid wissen. Deshalb war meine o.g. Frage ins Irgendwo sicherlich nicht notwendig. Denn sie werden ja sicherlich bei der heutigen Wiesenführung nicht auf privaten Besitztümern herumtollen, sondern hoffentlich nur auf den dort “äußerst begrenzt” vorkommenden kommunalen oder gar staatlichen Grünstreifen ihre biologischen Erkundungstouren zum Artensterben durch MONSANTO durchführen.

FH...

Bezüglich des Betretens besteht kein Unterschied, ob sich die außerhalb geschlossener Ortschaft liegende Fläche in privatem, kommunalem oder staatlichem Besitz befindet. Insbesondere darf eine nicht genutzte, private landwirtschaftliche Fläche im Allgemeinen betreten werden.

-kwg-

Hallo FH —
schön von mal wieder von Ihnen zu hören. Ja die Flächen unterliegen aber vom 01.04. bis 15.10. einer Nutzung. Ich denke, dass in diesem Fall der $44 NatSchG – Ihre – vollste Beachtung finden sollte, da er den Unterschied ausmacht. Denn das scheint mir dort klar und deutlich ausgedrückt. (auf Wegen betreten). Aber auf einer Wiese gibt es üblicherweise keine Wege. Sonst könnte jemand ja auch darauf kommen, ich lauf mal ein bischen in Ihrem Vorgarten rum, oder leg mich da noch etwas hin ins grüne,grüne Gras. Sollten Sie doch spezifische gesetzgeberische Einzelheiten kennen, die von der oben zitierten Gesetzeslage abweichen, wäre ich daran stark interessiert. In BW gilt, das ist meine Deutung des Gesetzes, der o.g. zeitliche Betretungsschutz von privatem Eigentum, und dazu zählt auch eine Wiese, ein Acker oder Ihr Vorgarten. Wäre doch eine spannende Sache – bezüglich der Wohlfühlzone Landschaftsschutzgebiet und der direkten Nutzungsmöglichkeiten für entsprechende Klarheit zu sorgen. Vielleicht kann hierzu mal ein pensionierter Richter oder ein Anwalt des Rechts aus Stutensee eine Einschätzung abgeben. Wäre doch eine schöne Sache zum Thema ” WAS DARF ICH – UND WAS NICHT???” abschließend Bescheid zu wissen.

-kwg-

Offizieller HINWEIS des LANDESBAUERNVERBANDs BADEN-WÜRTTEMBERG,
und Bekanntmachungen vieler Städte und Gemeinden dieses Bundeslandes in ihren amtlichen Mitteilungen:

Nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nicht betreten werden. Die Nutzzeit bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung, also der Zeitraum zwischen Anfang März bis Ende Oktober. Dieses Betretungsverbot gilt nicht nur für Menschen, sondern auch für Hunde.

Vergleichbar den rechtlichen Vorschriften zum Immissionsschutzgesetz z.B. Einhaltung der Mittagsruhe (Rasenmähen), Lautstärke, Nachtruhe usw., können durch die Kommunen etwaige Verstöße als Ordnungswidrigkeit ausgelegt und mit einem Bußgeld belegt werden.

FH...

@kwg
Prinzipiell ist zwischen Flächen innerhalb und außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu unterscheiden. Deswegen dürfen Sie auch nicht ungefragt den Vorgarten eines Nachbarn betreten. Außerhalb einer geschlossenen Ortschaft sieht das anders aus: Flächen dürfen prinzipiell betreten werden, außer sie werden landwirtschaftlich genutzt. Selbstverständlich müssen beim Betreten sonst geltende Regelungen, wie eben z.B. §44 BNatSchG beachtet werden. Für mein Dafürhalten wird eine Wiese, die nicht betreut und gemäht wird, auch nicht landwirtschaftlich genutzt mit der Folge, dass sie prinzipiell betreten werden darf. Dabei ist es unerheblich, ob die Fläche Privatbesitz oder in öffentlicher Hand ist. Für landwirtschaftlich genutzte Wiesen gilt der hier schon genannte Zeitraum (01.04. – 15.10.), wo man auf den Wegen bleiben muss.
Wie die im Artikel aufgeführten Blankenlocher Wiesen genutzt werden, ist mir nicht bekannt.

-kwg-

FH- anscheinend hat außer uns zwei niemand Lust sich zu beteiligen. Ich würde zu gerne wissen was man als Naturschützer der Agenda dazu denkt. Wenn man diese Blankenlocher Wiesenflächen landwirtschaftlich nicht bearbeiten würde, sehe es dort aber bestimmt etwas anders aus. Alle vorher gemachten Einwände der Landwirtschaft zu Flächenverlusten wären übertrieben gewesen und Blankenloch hätte wider Erwarten plötzlich neue nicht genutzte Flächen für Bauentwicklungen . Also ich für meinen Teil kann dazu nur sagen, dass ich in der Vergangenheit des Öfteren beim Vorbeifahren landwirtschaftliche Maschinen, von richtigen Landwirten gelenkt, beim Mähen beobachten konnte. Halt auch nur in den zeitlichen Abständen wie schnell das Gras dort wächst. Leider ist es mir, wie so vielen anderen auf diesem Kanal nicht vergönnt, dass ich von mir behaupten könnte “dieses Gras auch wachsen zu hören”. Sonst könnte ich hierzu schon einiges über weitere OB-Kandidaten und die Zukunft sagen.
Für mich persönlich stelle ich fest, die gegebene Gesetzeslage des Naturschutzes zu beachten, privates Eigentum zu respektieren und frische, grüne Wiesen in der Zeit von März bis Ende Oktober nicht zu betreten. Und von November bis Ende Februar macht es matschmäßig auch keinen Spaß. Und deshalb latsche ich auf fremden Wiesen erst gar nicht herum. Dann muss ich mir auch keine Gedanken machen ob die genutzt werden oder nicht. Mir reicht der Radweg und der Schotterweg durch die Wiesen.

-kwg-

Offizieller HINWEIS des LANDESBAUERNVERBANDs BADEN-WÜRTTEMBERG,
und Bekanntmachungen vieler Städte und Gemeinden dieses Bundeslandes in ihren amtlichen Mitteilungen:

Nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nicht betreten werden. Die Nutzzeit bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung, also der Zeitraum zwischen Anfang März bis Ende Oktober. Dieses Betretungsverbot gilt nicht nur für Menschen, sondern auch für Hunde.

Vergleichbar den rechtlichen Vorschriften zum Immissionsschutzgesetz z.B. Einhaltung der Mittagsruhe (Rasenmähen), Lautstärke, Nachtruhe usw., können durch die Kommunen etwaige Verstöße als Ordnungswidrigkeit ausgelegt und mit einem Bußgeld belegt werden.