Was ist noch erlaubt? – Betretungsverbot

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Beitragsbild: Pixabay - Helmut Pandora

Von Olaf Matthei-Socha | 21.03.2020 13:40 | Keine Kommentare

Die Bürgerinnen und Bürger von Stutensee sind ab sofort verpflichtet, ihre Häuser nur noch zu verlassen, wenn es unbedingt notwendig ist. Ziel ist es, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Die Stadt hat die geltende Regelung aufgrund zahlreicher Fragen nochmals erläutert: Ausnahmen gibt es für die Grundversorgung und wenn der öffentliche Raum “Alleine zu zweit oder mit Personen, die im eigenen Haushalt wohnen” betreten wird.

Seit heute 0:00 Uhr gilt in Stutensee die “Allgemeinverfügung über ein Betretungsverbot für öffentliche Orte anlässlich der Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19 und der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2”. Nicht nur der lange Name, sondern auch die auf den ersten Blick widersprüchlichen Informationen haben zu einer Verunsicherung vieler Bürgerinnen und Bürger geführt.

Nachdem uns schon gestern zahlreiche Fragen erreichten, hatten wir unter anderem direkt bei der Stadtverwaltung nachgefragt. Die hat nun auf ihrer Homepage die meist gestellten Fragen zusammengestellt und beantwortet. Zudem gilt gleichzeitig die “Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg”, zu der es ebenso eine Erläuterung gibt. Wir fassen im Folgenden kurz zusammen und verweisen auf die entsprechenden Info-Seiten im Netz:

Generell gilt ein Betretungsverbot für alle öffentlichen Orte und Räume, das allerdings eingeschränkt ist. Was die Versorgung mit Lebensmitteln, Treibstoff, Bargeld und ähnlichen Dingen anbelangt, ist alles klar. Bei vielen der Fragen ging es daher vor allem darum, ob wir noch zum Spazieren/Sport, Verwandschaftsbesuch, zur Tierpflege und in den eigenen Garten gehen können, der aber nicht direkt an das eigene Haus/die eigene Wohnung angrenzt. Die Stadt verweist in ihren Ausführungen auf Abschnitt I, Ziffer 2f der Verfügung, in der es heißt, dass eine Ausnahme vom Betretungsverbot gilt, wenn man “im Freien allein, zu zweit oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben sowie mit Haustieren” unterwegs ist. Bei Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist dabei grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten.

Solange wir uns an diese Einschränkung halten, sind Sport, Radtour, Spaziergang also weiterhin ebenso möglich, wie die Pferdepflege, der Besuch von Verwandten, dem/der getrennt lebenden eigenen Kind/PartnerIn und des eigenen entfernt gelegenen Kleingartens.

Hierzu äußerte sich auch der Vorsitzende des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Karlsruhe e.V. Alfred Lüthin entsprechend. Der Verband sehe die “Kleingartenparzelle als erweiterten Wohnraum des Pächters”, gerade auch in Hinblick auf die “gerade zur jetzigen Zeit notwendige Pflege und Versorgung der Pflanzen” sei eine Bewirtschaftung notwendig.

Lüthin erläuterte weiter: “Wir haben unsere Pächter bereits aufgefordert, sich nur auf direktem Weg zur Parzelle zu gehen und sich auch nur, mit den Personen die auch im Haushalt leben, auf der eigenen Parzelle aufzuhalten. Untersagt haben wir die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen und dergleichen. Auch bei den uns angeschlossenen Kleintierzuchtanlagen müssen die Pächter auf ihre Parzellen um die Tiere zu versorgen.”

Die Stadtverwaltung erklärt weiter, dass auch Geburtstagsfeiern im privaten Bereich auf fünf Personen beschränkt sind, es sei denn dass “alle teilnehmenden Personen zu dem in § 3, Absatz 3 definierten Kreis gehören: Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 2 sind Ansammlungen und Zusammenkünfte, deren teilnehmende Personen in grader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner sind, in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben oder aus geschäftlichen oder dienstlichen Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen.

Das Spielen von Kindern im Freien unterliegt ebenfalls den genannten Beschränkungen. Das heißt, dass beliebig viele Kinder aus einem gemeinsamen Haushalt zusammen spielen dürfen. Bei Treffen von Kindern aus verschiedenen Haushalten im Freien die Anzahl der zulässigen Personen aber auf zwei beschränkt ist und die Abstandsregelungen gelten. Letzten Endes hätte die Schließung von Schulen und Kindergärten ansonsten auch gar nicht stattfinden müssen. Eltern sollten diese Einschränkung ernstnehmen.

Komplett nicht mehr erlaubt sind hingegen Versammlungen in Gotteshäusern. Die Stadt schreibt dazu: “Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind gemäß § 3, Absatz 5 der Coronaverordnung des Landes grundsätzlich untersagt. Ausnahmen kann das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport durch ausführende Bestimmungen zulassen, unter Berücksichtigung vorbeugender Maßnahmen zum Infektionsschutz“.

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