Vor dem Hintergrund der jüngsten Lockerungen der CoronaVO hat das Land auch die eingeschränkte Wiederaufnahme des Betriebs von Freiluftsportanlagen ab dem 11. Mai in der CoronaVO Sportstätten geregelt.
Diese gelte sowohl für öffentliche als auch private, ungedeckte Freiluftsportanlagen. Der zulässige Freiluftsportanlagenbetrieb sei auf Trainings- und Übungszwecke beschränkt. Untergeordnete und für die Nutzung notwendige Nebenanlagen der Freiluftsportstätten wie etwa Toiletten oder auch Sekretariate dürften ebenfalls betrieben werden. Umkleiden und Sanitärräume sollen jedoch geschlossen bleiben. Für Sporthallen und andere geschlossene Räume gelte ähnliches, diese dürften weiterhin nicht zu Trainings- und Übungszwecken genutzt werden. Voraussetzung für den Freiluftsportanlagenbetrieb sei die Beachtung der in § 6 geregelten Grundsätze des Infektionsschutzes:
- Mindestabstände während des Trainings- und Übungsbetriebes
- Zulässige Gruppengröße von fünf Personen, bei größeren Flächen wie Fußballfeldern maximal fünf Personen je 1.000 qm Trainingsfläche.
- Reinigung und Desinfektion von Sport- und Trainingsgeräten
- Kontaktvermeidungen und Mindestabstände außerhalb des Trainings- und Übungsbetriebes
- Entsprechende Hygiene-Ausstattung der Toiletten
- Geschlossen bleiben Umkleiden und Sanitärräume
Das Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, sei weiterhin untersagt.
Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme sei eine Person zu benennen, die für die Einhaltung des Infektionsschutzes verantwortlich ist. Die Namen aller Teilnehmenden seien für jede Trainings- beziehungsweise Übungseinheit zu dokumentieren.
Ausgeschlossen von der Teilnahme an Trainings- und Übungsmaßnahmen seien Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen (sollten seit dem Kontakt noch keine 14 Tage vergangen sein). Ferner ausgeschlossen seien zudem Personen, die Symptome eines Atemweginfekts oder erhöhte Temperaturen aufweisen.
Quelle: Stadtverwaltung Stutensee
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