Ausgangsbeschränkungen ab Samstag

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Von Martin Strohal | 11.12.2020 21:24 | Keine Kommentare

Am heutigen Freitag hat die Landesregierung von Baden-Württemberg beschlossen, zu härteren Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie zu greifen. “Die Lage ist außer Kontrolle”, so Innenminister Thomas Strobl bei einer Pressekonferenz am Freitag Nachmittag.

Ab Samstag, den 12. Dezember, gelten deshalb in Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen. Am Sonntag sollen in der Runde der Ministerpräsident:innen und der Bundeskanzlerin über weitere Maßnahmen gesprochen werden, insbesondere wie es mit dem Schulunterricht und Ladenöffnungen weitergehen soll. Für die Zeit nach Weihnachten ist ein harter Lockdown bis mindestens 10. Januar geplant.

Der seit November geltende “Lockdown light” hat nicht den erhofften Effekt gezeigt. Nach den neuesten Zahlen des Robert-Koch-Instituts kommen deutschlandweit täglich deutlich über 20.000 Neuinfizierte dazu (Meldung von gestern: 29.875). Knapp 600 Todesfälle wurden an diesem Tag im Zusammenhang mit COVID-19 registriert.

Infizierte in Stutensee (blaue Linie), 7-Tage-Inzident Landkreis KA (rote Linie)

In Stutensee lag die Zahl der Corona-Infizierten Ende Oktober noch bei Null, ist dann aber bis auf 80 in der ersten Novemberhälfte gestiegen. Aufgrund des leichten Lockdowns gingen die Zahlen anschließend etwas zurück, derzeit ist die Tendenz aber wieder ansteigend (heute: 41). Ähnlich verhält es sich mit der 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Karlsruhe. Ende Oktober lag diese noch unter 30, sie stieg dann aber auf knapp 165. Auch hier ist nach einem Absinken die Tendenz wieder steigend (heute: 152,3). Ziel ist, sie wieder unter 50 oder besser noch unter 30 zu bringen, um die Lage wieder beherrschbar zu machen, so Ministerpräsident Winfried Kretschmann heute.

Appell der Karlsruher Kliniken

Die Kliniken im Stadt- und Landkreis Karlsruhe haben sich bereits mit einem Appell an die Öffentlichkeit gewendet. Sie fordern eine deutliche Nachjustierung der bisherigen Maßnahmen und appellieren eindringlich an die Bevölkerung, sich an die Regeln zu halten. “Trotz aller strukturellen und hygienischen Bemühungen können die Kliniken eine adäquate medizinische Versorgung mittelfristig bis ins Frühjahr nur dann sicherstellen, wenn die Infektionszahlen nachhaltig gesenkt werden.” Dafür reiche der Teil-Lockdown nicht aus, so die Kliniken.

„Die Bilder aus überlasteten Kliniken und der jetzige gemeinsame Appell der regionalen Krankenhäuser müssten eigentlich dazu anhalten zu überdenken, ob jeder persönliche Kontakt wirklich nötig ist“, so Landrat Christoph Schnaudigel, der den Appell der Kliniken unterstützt und die Beschlüsse der Landesregierung begrüßt. Der Landkreis sucht zudem nach Freiwilligen, die bei der Kontaktnachverfolgung oder in den neu einzurichtenden Impfzentren helfen wollen. Informationen dazu sind auf der Website des Landratsamtes zu finden.

Regelungen ab dem 12.12.2020

Ausgangsbeschränkungen nachts (20 Uhr bis 5 Uhr)

Ab Samstag, 12. Dezember 2020 ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 20 bis 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt.
Diese triftigen Gründe sind insbesondere:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
  • Inanspruchnahme medizinischer, auch veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
  • Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
  • Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und Veranstaltungen des Studienbetriebs.
  • Besuch von religiösen Veranstaltungen.
  • Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember.

Ausgangsbeschränkungen tags (5 Uhr bis 20 Uhr)

Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt. Zu den oben genannten Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen hinzu:

  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
  • Erledigung von Einkäufen.
  • Ansammlungen und private Veranstaltungen mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Mehr Informationen zu den Kontaktbeschränkungen finden Sie in den FAQ der Landesregierung.
  • Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.

Zudem gilt an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ein Ausschank- und Konsumverbot für alkoholische Getränke.

Weitere Maßnahmen sollen am Sonntag in der Runde der Ministerpräsidenten vereinbart werden.

Quelle für alle Informationen ist die Website des Landes Baden-Württemberg.

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