Bei der Verkündung des aktuellen Lockdowns war aus den Reihen der Ministerpräsident:innen zu hören, dass es in diesem Jahr keinen Verkauf von Silvesterfeuerwerk geben soll. Was bedeutet das genau? Dürfen Restbestände vom vergangenen Jahr noch abgeschossen werden? Was ist erlaubt, was nicht?
Ziel: Krankenhaus-Kapazitäten schonen
In seiner Sitzung am 18. Dezember hat der Bundesrat der “Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz” gesetzt einstimmig zugestimmt. “Das generelle Verkaufsverbot an Verbraucherinnen und Verbraucher soll die Zahl der Unfälle vor und in der Silvesternacht reduzieren und die Kapazitäten in den Krankenhäusern schonen, damit diese sich um die Covid-19-Patienten kümmern können. Es soll zugleich die Möglichkeit der Polizei und der sonstigen zuständigen Behörden erleichtern, den Verkauf und die Nutzung illegalen Feuerwerks zu überprüfen.”
Was ist vom Verbot betroffen?
Konkret geht es um pyrotechnische Artikel der Kategorie F2. Dabei handelt es sich beispielsweise um Raketen, Batterien, Verbundfeuerwerk, Römische Lichter und Knallkörper. Diese sind üblicherweise nur zwischen dem 29. und dem 31. Dezember im Handel erhältlich. Von dem Verbot nicht berührt sind Artikel der Kategorie F1, die auch ganzjährig verkauft werden dürfen. Dazu gehören beispielsweise Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk, Wunderkerzen und Party-Knaller.
Darf ich Restbestände abbrennen?
Wer noch Restbestände vergangener Jahre hat, darf diese abbrennen, allerdings nur auf eigenem Grundstück. “Das Abbrennen im öffentlichen Raum ist untersagt”, so Ordnungsamtsleiter Thomas Schoch. Die Regierung rät jedoch vom Zünden jeglichen Silvesterfeuerwerks ab, um die Verletzungsgefahr zu minimieren und Krankenhhäuser nicht zusätzlich zu belasten.
Darf ich in der Silvesternacht auf die Straße?
Die aktuelle Corona-Verordnung enthält eine Ausgangsbeschränkung, nach der das Verlassen der eigenen Wohnung zwischen 20 Uhr und 5 Uhr nur mit triftigen Gründen erlaubt ist. Ein Aufenthalt auf der Straße ist also auch in der Silvesternacht nicht erlaubt. Das betrifft auch Autofahrten.
Darf ich bei Freunden feiern?
Für das Treffen bei Freunden oder Verwandten gilt an Silvester die bekannte Regel: maximal fünf Personen aus zwei Haushalten – Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet. Wegen der Ausgangsbeschränkung ist jedoch zu beachten, dass die Heimkehr nicht zwischen 20 und 5 Uhr erfolgen darf.
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