Dürfen persönliche Daten im Wahlkampf genutzt werden?

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Von Martin Strohal | 16.09.2021 8:53 | Keine Kommentare

Ein persönlich adressierter Werbebrief eines Wahlkreiskandidaten im Briefkasten? Das verwunderte einen unserer Leser aus Stutensee. Woher hat Wahlkämpfer die Anschrift, die nicht im Telefonbuch steht? Und ist das zulässig?

Parteien und Wählergruppen dürfen sechs Monate vor der Wahl Auskünfte über Gruppen von Wahlberechtigte beim Einwohnermeldeamt abfragen. Das erlaubt das Bundesmeldegesetz. Dabei geht es um Familienname, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften. Bei der Abfrage sind auch Einschränkungen anhand des Alters möglich, um beispielsweise Erstwähler oder Senioren zu erreichen. Das Geburtsdatum wird dabei jedoch nicht übermittelt, wie die Stadtverwaltung auf Anfrage von meinstutensee.de mitteilt.

Die abgefragten persönlichen Daten dürfen nur für Wahlwerbung genutzt werden und müssen spätestens einen Monat nach der Wahl wieder gelöscht werden. Auch das ist im Bundesmeldegesetz vorgeschrieben.

Für die Parteien und Wahlkämpfer:innen ist dieser Service übrigens nicht kostenlos. Die Kosten würden sich je nach abgefragten Daten nach dem Gebührenverzeichnis der Stadtverwaltung richten.

Wer nicht damit einverstanden ist, dass seine Daten für diese Zwecke genutzt werden, kann dem widersprechen. Ein entsprechendes Formular ist im Bürgerbüro erhältlich. Der Antrag kann auch online gestellt werden. Das Sperren bezieht sich nicht nur auf Wahlkämpfe, sondern generell auf die Veröffentlichung der Daten, beispielsweise auch in Einwohnerbüchern oder anderen Nachschlagewerken.

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